Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der project2process e.U. – für Ingenieur-, Beratungs-, Entwicklungs-, Metalltechnik- und Handelsleistungen. Stand 19. April 2026.
Diese AGB gelten für alle Leistungen von project2process e.U., Inhaber: Ing. Mathias Bachmair-Mayrhuber, BSc, MSc, Tiefenbachstraße 26, 5300 Hallwang, Österreich. Sie sind in drei Abschnitte gegliedert:
Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen für alle Kund:innen
Abschnitt B – Zusatzbestimmungen ausschließlich für Unternehmer:innen iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG
Abschnitt C – Ergänzende Bestimmungen ausschließlich für Verbraucher:innen iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG
Für Ingenieurleistungen (§ 134 GewO) gelten vorrangig die AGB des Fachverbands Ingenieurbüros Österreichs (FVI-AGB) in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung, abrufbar unter ingenieurbueros.at. Diese p2p-AGB kommen bei Ingenieurleistungen nur ergänzend zur Anwendung; Näheres regelt § 2.
Abschnitt A – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Definitionen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der project2process e.U. (nachfolgend „p2p“) und ihren Kund:innen. Abweichende oder ergänzende AGB der Kund:innen werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, sofern p2p ihrer Geltung nicht schriftlich zustimmt.
(2) Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
a) „Kunde“ bzw. „Kundin“ jede:n Auftraggeber:in, unabhängig von der Unternehmereigenschaft.
b) „Unternehmer:in“ jede natürliche oder juristische Person, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt (§ 1 Abs 1 Z 1 KSchG).
c) „Verbraucher:in“ jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die weder überwiegend ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 1 Abs 1 Z 2 KSchG).
d) „FVI-AGB“ die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fachverbands Ingenieurbüros Österreichs in der zum Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung.
e) „Leistungs- und Liefervereinbarung“ (abgekürzt „LuLV“) die zwischen p2p und dem:der Kund:in individuell geschlossene Hauptvereinbarung zum konkreten Projekt. Bei kürzeren Aufträgen kann sie durch ein von p2p unterzeichnetes und vom:von der Kund:in bestelltes Angebot ersetzt werden (siehe § 1 Abs 5, Rang 3).
(3) Vorrang zwingender Verbraucherschutzvorschriften: Soweit zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG), des Produkthaftungsgesetzes (PHG) oder anderer zwingender verbraucherschützender Rechtsvorschriften von diesen AGB abweichen, gehen diese Bestimmungen vor. Dies gilt auch, wenn einzelne Regelungen der Abschnitte A oder B mit zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar sind – sie treten gegenüber Verbraucher:innen nicht in Kraft.
(4) Die Rangordnung und das Zusammenspiel der Vertragsdokumente ergeben sich aus der Übersicht in § 1 Abs 5. Im Zweifel gilt: spezielle Regelung vor allgemeiner Regelung; individuell ausgehandelte Abrede vor vorformulierter Regelung.
(5) Vertragsdokumente und Rangordnung:
Das Vertragsverhältnis zwischen p2p und dem:der Kund:in wird durch folgende Dokumente geregelt. Die Reihenfolge (Rang 1 oben, Rang 8 unten) entscheidet bei Widersprüchen: Das höherrangige Dokument geht vor. Nicht jedes Dokument kommt in jedem Projekt zur Anwendung (siehe Spalte „Gilt wann?“).
| Rang | Dokument | Gilt wann? | Inhalt / Zweck |
|---|---|---|---|
| 1 | Individualvereinbarung | Nur wenn getroffen | Zwischen den Parteien ausdrücklich und individuell ausgehandelte Abreden (z.B. handschriftliche Ergänzung, Side Letter, Protokoll). Gehen allen anderen Dokumenten vor. |
| 2 | Leistungs- und Liefervereinbarung | Nur wenn abgeschlossen | Projektspezifischer Hauptvertrag. Wird verwendet, wenn der technische Umfang komplex ist oder gezielte Abweichungen von diesen AGB nötig sind. Kann bei einfachen Aufträgen entfallen. |
| 3 | Auftragsbestätigung | Immer bei Vertragsschluss | Das von p2p an den:die Kund:in übermittelte Dokument, mit dem p2p die Bestellung annimmt. Erst mit Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande (§ 3 dieser AGB). Nimmt auf das vorangegangene Angebot und auf die Bestellung Bezug und fasst den endgültigen Leistungs- und Lieferumfang zusammen. |
| 4 | Bestellung des:der Kund:in | Immer bei Vertragsschluss | Die auf das Angebot gestützte Willenserklärung des:der Kund:in. Definiert, was bestellt wird. Wird – soweit deckungsgleich mit dem Angebot – durch die Auftragsbestätigung angenommen; Abweichungen werden nach § 3 Abs 4 behandelt. |
| 5 | Angebot | Immer bei Vertragsschluss | Das von p2p einseitig unterzeichnete, freibleibende Angebot. Enthält Leistungsbeschreibung, Preis, Gültigkeitsdauer. Wird erst durch Bestellung und Auftragsbestätigung verbindlich. |
| 6 | Diese AGB | Immer | Allgemeine Geschäftsbedingungen der project2process e.U., Abschnitte A, B und C. Regeln den vertraglichen Rahmen. |
| 7 | FVI-AGB | Nur bei Ingenieurleistungen | AGB des Fachverbands Ingenieurbüros Österreichs. Bei Ingenieurleistungen (§ 134 GewO) gelten die FVI-AGB vorrangig; die p2p-AGB kommen nur ergänzend zur Anwendung (siehe § 2 Abs 1 lit a und Abs 3). |
| 8 | Gesetzliche Regelungen | Immer | Zwingende gesetzliche Bestimmungen (insb. KSchG, VGG, FAGG, PHG, ABGB, UGB, GewO) gehen sämtlichen vertraglichen Regelungen vor, soweit sie nicht abbedungen werden können. |
Fallabhängige Zusatzdokumente: Bei Fern- und Auswärtsgeschäften mit Verbraucher:innen wird zusätzlich das FAGG-Zusatzblatt (Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular) übergeben. Dieses ist nicht Bestandteil dieser AGB, sondern ein eigenständiges verbraucherschutzrechtliches Informationsdokument.
§ 2 Zuordnung von FVI-AGB und p2p-AGB
(1) p2p erbringt Leistungen auf Grundlage mehrerer Gewerbeberechtigungen. Die Anwendung der jeweiligen Regelwerke richtet sich nach der konkreten Leistungsart:
a) Ingenieurleistungen (§ 134 GewO – Ingenieurbüro Maschinenbau): Bei B2B-Verträgen gelten ausschließlich die FVI-AGB. Die p2p-AGB kommen nur ergänzend zur Anwendung, soweit die FVI-AGB einen Themenbereich nicht oder nicht vollständig regeln – insbesondere: elektronische Unterzeichnung und Textform (§ 4), EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. ab 20.01.2027 EU-Maschinenverordnung 2023/1230, Datenschutz (§ 12), höhere Gewalt (§ 13). Bei Verbrauchergeschäften gilt stattdessen Abschnitt C dieser AGB; die FVI-AGB finden auf Verbrauchergeschäfte keine Anwendung.
b) Unternehmensberatung (§ 94 Z 74 GewO): Es gelten ausschließlich diese AGB.
c) Entwicklungsprojekte (kombinierte Ingenieur- und Prototypleistungen): Die Zuordnung der Leistungsanteile zu FVI-AGB (Ingenieuranteil) und p2p-AGB (Prototyp- und Fertigungsanteil) erfolgt in der LuLV. Soweit die LuLV keine ausdrückliche Zuordnung trifft, gelten die FVI-AGB.
d) Produktlieferungen (Handel gemäß § 32 GewO und Metalltechnik gemäß § 94 Z 59 GewO): Es gelten ausschließlich diese AGB; die FVI-AGB finden keine Anwendung.
e) Generalunternehmer-Leistungen (Lieferung eines Gesamtwerks aus Planung, Fertigung, Montage und koordinierten Fremdgewerken): Es gelten diese AGB; die konkrete Zusammenarbeit – insbesondere Leistungsumfang, Abgrenzung der einzelnen Gewerke und Einsatz von Subunternehmer:innen – wird in der Leistungs- und Liefervereinbarung geregelt.
(2) Bei Leistungen, die mehrere Leistungsarten kombinieren, erfolgt die Zuordnung nach der sogenannten Kombinationstheorie (OGH RS0019597, RS0021471): Jeder Leistungsanteil wird nach dem für ihn einschlägigen Regelwerk behandelt.
(3) Widerspruchsregel: Widersprechen sich FVI-AGB und diese p2p-AGB bei Ingenieurleistungen, gehen die FVI-AGB vor. Bei allen anderen Leistungsarten gehen die p2p-AGB vor.
§ 3 Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Angebot: Angebote von p2p sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Angebot ist eine Einladung an den:die Kund:in, seinerseits/ihrerseits ein verbindliches Angebot (die Bestellung) abzugeben. Angebote gelten, sofern nicht anders ausgewiesen, 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.
(2) Bestellung: Die Bestellung des:der Kund:in ist ein an p2p gerichtetes verbindliches Vertragsangebot. p2p kann dieses Angebot binnen 14 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung annehmen.
(3) Auftragsbestätigung und Vertragsschluss: Der Vertrag kommt erst mit Zugang der Auftragsbestätigung von p2p beim:bei der Kund:in zustande. Eine Leistungsaufnahme durch p2p ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt ebenfalls als Annahme.
(4) Abweichungen zwischen Bestellung und Auftragsbestätigung: Weicht die Auftragsbestätigung vom Inhalt der Bestellung oder des Angebots ab, gilt sie als neues Angebot von p2p an den:die Kund:in, das einer ausdrücklichen Annahme bedarf. Leistet der:die unternehmerische Kund:in auf eine solche geänderte Auftragsbestätigung ohne Widerspruch eine Anzahlung oder ermöglicht er:sie die Leistungserbringung, gilt dies als schlüssige Annahme.
(5) Form von Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung: Angebot, Bestellung und Auftragsbestätigung können in Papierform oder elektronisch erfolgen. Für elektronische Formen und Unterschriften gilt § 4 dieser AGB.
(6) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen: Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne des § 4 Abs 1 dieser AGB. Dieses Formerfordernis gilt auch für die Abbedingung der Textform selbst. Eine Individualabrede gemäß § 1 Abs 5 Rang 1 geht diesem Formerfordernis vor.
§ 4 Form, Textform und elektronische Unterzeichnung
(1) Textform: Soweit in diesen AGB oder in vertraglichen Vereinbarungen „Textform“ oder „schriftlich“ verlangt wird, ist darunter jede lesbare Erklärung zu verstehen, die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Die Textform ist insbesondere gewahrt durch:
a) unterzeichnete Dokumente in Papierform,
b) PDF-Dokumente mit eingefügter Unterschrift (z.B. Scan, Grafik, Faksimile), per E-Mail übermittelt,
c) Dokumente mit fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signatur gemäß eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und Signatur- und Vertrauensdienstegesetz (SVG), z.B. ID Austria, A-Trust, sproof, DocuSign, Adobe Sign,
d) E-Mail-Kommunikation, bei der der:die Absender:in eindeutig erkennbar ist (insbesondere bei Nutzung bekannter geschäftlicher E-Mail-Adressen).
(2) Unterzeichnung durch p2p: p2p unterzeichnet Dokumente nach eigener Wahl händisch, mit eingefügter grafischer Unterschrift oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur. Alle drei Varianten sind rechtsgültig im Sinne des § 886 ABGB in Verbindung mit § 4 Abs 1 SVG.
(3) Elektronische Bestätigungen des:der Kund:in: Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Abnahmeerklärungen, Freigaben und sonstige Willenserklärungen des:der Kund:in sind in allen in Abs 1 genannten Formen rechtsgültig. Insbesondere gelten als verbindliche Erklärungen:
a) eine per E-Mail übermittelte Bestellung unter Bezug auf das Angebot,
b) die Rücksendung eines vom:von der Kund:in unterzeichneten PDF-Scans,
c) eine elektronisch signierte Bestätigung über einen Signaturdienst gemäß Abs 1 lit c,
d) die ausdrückliche Annahmeerklärung per E-Mail durch eine dazu berechtigte Person des:der Kund:in.
(4) Ausnahmen – zwingende Schriftform: Von den Erleichterungen der Absätze 1 bis 3 ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, für die das Gesetz die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur zwingend vorschreibt (z.B. Bürgschaftserklärungen natürlicher Personen gemäß § 1346 Abs 2 ABGB außerhalb des Unternehmensbereichs, Verbraucherkreditverträge). In diesen Fällen ist die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Form einzuhalten.
(5) Beweisfragen: Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die qualifizierte elektronische Signatur die höchste Beweiskraft aufweist und der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist (§ 4 Abs 1 SVG). Einfache elektronische Signaturen (z.B. PDF-Scans, E-Mail-Erklärungen) sind rechtsgültig, ihr Beweiswert im Streitfall richtet sich nach der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
§ 5 Vertragsgegenstand, Änderungen und Mitwirkungspflichten
(1) Der Vertragsgegenstand — insbesondere die von p2p geschuldeten Leistungen, die zu liefernden Produkte einschließlich deren Spezifikation, der bestimmungsgemäße Einsatzbereich, die Termine und die Rollenverteilung — ergibt sich aus der Leistungs- und Liefervereinbarung oder, sofern keine gesonderte Leistungs- und Liefervereinbarung geschlossen wird, aus dem unterzeichneten Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet.
(2) Jede nachträgliche Änderung eines Vertragsbestandteils nach Abs 1 (Change Request) — insbesondere des Leistungsumfangs, der Produktspezifikation, des Einsatzbereichs, der Termine, der Preise oder der Mitwirkungspflichten — bedarf einer schriftlichen Vereinbarung und kann Anpassungen von Preis und Terminen bewirken. p2p ist berechtigt, bis zur Einigung die Leistung auf Basis des ursprünglichen Vertragsgegenstands fortzusetzen oder ruhen zu lassen.
(3) Der:die Kund:in stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Zugänge und Ansprechpersonen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Verzögerungen durch verspätete, unvollständige oder unrichtige Mitwirkung gehen zu Lasten des:der Kund:in.
(4) p2p ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer:innen zu bedienen. p2p haftet für diese wie für eigene Leistungen gemäß § 1313a ABGB.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich „inklusive USt“ ausgewiesen. Reisekosten, Spesen und Nebenkosten werden gesondert nach Aufwand verrechnet, sofern nicht pauschal vereinbart.
(2) Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat ist p2p berechtigt, monatliche Teilrechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist p2p berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verrechnen. Zusätzlich stehen p2p Mahnspesen und Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Leistungsfrist, Termine, Verzug
(1) Termine und Fristen werden in der Leistungs- und Liefervereinbarung oder – bei kürzeren Aufträgen ohne gesonderte Leistungs- und Liefervereinbarung – im unterzeichneten Angebot festgelegt. Sie sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, Plandaten. Verbindlich werden Termine erst durch schriftliche Fixierung.
(2) Termine verlängern sich angemessen bei Verzögerungen, die p2p nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, verspäteter Mitwirkung oder nachträglichen Änderungen des Vertragsgegenstands.
(3) Gerät p2p in Leistungsverzug, hat der:die Kund:in eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen. Während dieser Nachfrist bestehen keine Ansprüche auf Verspätungsschaden; § B.5 Abs 2 und § C.4 bleiben unberührt.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Mängel von Werklieferungen, Produkten und sonstigen sachmangelbehafteten Leistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Ergänzend gelten die spezielleren Bestimmungen der Abschnitte B (Unternehmer) und C (Verbraucher).
(2) Für reine Ingenieurleistungen, die als Bemühungsleistung (Werkvertrag mit Beratungscharakter oder freier Dienstvertrag) zu qualifizieren sind, gelten die speziellen Regelungen der FVI-AGB.
(3) Als Mangel gilt nur eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Abweichungen infolge unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage, unzureichender oder unterlassener Wartung, bestimmungswidriger Verwendung oder nachträglicher Änderungen am Produkt — durch den:die Kund:in selbst oder durch Dritte — begründen keinen Mangel.
(4) Für Verbrauchergeschäfte gelten die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG, BGBl. I Nr. 175/2021) und die Zusatzregelungen in Abschnitt C dieser AGB.
§ 9 Haftung
(1) p2p haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, eingeschränkt durch die speziellen Regelungen der Abschnitte B (Unternehmer) und C (Verbraucher).
(2) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben unberührt. Die Regressrechte nach § 12 PHG werden im unternehmerischen Geschäftsverkehr nach den Bedingungen in Abschnitt B.6 dieser AGB modifiziert.
(3) Die gesetzliche Herstellerhaftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Wer im Einzelfall als Hersteller im Sinne des § 3 PHG gilt, richtet sich nach dem Gesetz und den Umständen des konkreten Produkts.
(4) p2p unterhält für die von ihr erbrachten Leistungen branchenübliche Haftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherungen in einer Deckungshöhe, die die in § B.5 vereinbarte Haftungsobergrenze abdeckt. Details werden auf schriftliche Anfrage offengelegt, soweit dies für die Beurteilung des konkreten Auftrags erforderlich ist.
§ 10 Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) Alle von p2p erstellten Unterlagen, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, Softwarelösungen und sonstigen Arbeitsergebnisse bleiben urheberrechtlich geschütztes Eigentum von p2p, sofern nicht ausdrücklich ein Rechteübergang vereinbart ist.
(2) Der:die Kund:in erhält mit vollständiger Bezahlung ein nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den ihm:ihr übergebenen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Eine Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für andere Zwecke bedarf der schriftlichen Zustimmung von p2p.
(3) Standardbausteine, Methoden, Vorlagen, Know-how und Software-Bibliotheken, die p2p projektübergreifend einsetzt, bleiben uneingeschränkt Eigentum von p2p. Der:die Kund:in erhält daran lediglich ein Nutzungsrecht im Rahmen der vereinbarten Leistung.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
(2) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt für 5 Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung. Für als solche definierte Geschäftsgeheimnisse gemäß § 26b UWG gilt eine Frist von 10 Jahren.
(3) Ausgenommen von der Vertraulichkeitsverpflichtung sind Informationen, die (a) öffentlich bekannt sind oder werden, ohne dass dies auf einer Vertragsverletzung beruht, (b) der empfangenden Partei bereits vor Offenlegung nachweislich bekannt waren, (c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, (d) aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 12 Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des DSG. Die Datenschutzerklärung von p2p ist unter www.project2process.com abrufbar.
(2) Sofern p2p im Auftrag des:der Kund:in personenbezogene Daten verarbeitet, wird eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art 28 DSGVO abgeschlossen.
§ 13 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Energieausfälle, Lieferkettenausfälle – befreien die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Ereignisses und dessen Nachwirkungen von der Leistungspflicht.
(2) Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über das Ereignis und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Besteht das Ereignis länger als 90 Kalendertage, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass hieraus Schadensersatzansprüche entstehen.
§ 14 Schluss- und Auslegungsbestimmungen
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Diese Regelung gilt nur gegenüber Unternehmer:innen; gegenüber Verbraucher:innen tritt an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung die gesetzliche Regelung.
(2) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Als Gerichtsstand wird – unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen in den Abschnitten B und C – Salzburg vereinbart.
(4) Versionshinweis: Diese AGB gelten in der Fassung „Stand 19. April 2026“. Die jeweils aktuelle Fassung ist auf Anfrage oder unter www.project2process.com/AGB verfügbar.
Abschnitt B – Zusatzbestimmungen für Unternehmer:innen
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich, wenn der:die Kund:in Unternehmer:in iSd § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist. Sie sind auf Verbraucher:innen nicht anwendbar. Sie ergänzen und modifizieren die Bestimmungen des Abschnitts A.
B.1 Modifikationen zum Vertragsabschluss
(1) Ergänzend zu § 3 AGB wird gegenüber Unternehmer:innen vereinbart: Einbeziehung fremder AGB des:der Kund:in wird ausdrücklich ausgeschlossen, auch wenn p2p diesen nicht gesondert widerspricht.
(2) Übermittelt der:die unternehmerische Kund:in ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das vom Inhalt der Auftragsbestätigung von p2p abweicht, gelten die darin enthaltenen Abweichungen nur dann als vereinbart, wenn p2p diesen schriftlich zustimmt. Schweigen von p2p gilt nicht als Zustimmung.
B.2 Rügeobliegenheit und Beweislast
(1) Offensichtliche Mängel sind vom:von der unternehmerischen Kund:in unverzüglich, spätestens binnen 7 Kalendertagen nach Übergabe bzw. Leistungserbringung, schriftlich zu rügen.
(2) Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens binnen 7 Kalendertagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.
(3) Unterlässt der:die unternehmerische Kund:in die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. § 377 UGB bleibt unberührt.
(4) Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird gegenüber Unternehmer:innen ausgeschlossen. Der:die Kund:in hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe bestand.
B.3 Gewährleistungsfrist im Unternehmergeschäft
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmer:innen:
a) bei beweglichen Sachen und Werklieferungen: 1 Jahr ab Übergabe;
b) bei Ingenieurleistungen (soweit nicht FVI-AGB gelten) und bei Planungsleistungen: 6 Monate ab Fertigstellung bzw. Übergabe der Leistung;
c) bei unvollständigen Maschinen gemäß EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (bzw. ab 20.01.2027 EU-Maschinenverordnung 2023/1230) verkürzt auf 1 Jahr ab Übergabe;
d) bei digitalen Leistungen (Software, PLM-Konfigurationen): 6 Monate ab Inbetriebnahme.
(2) § 933b ABGB (Regress des:der Letztverkäufer:in) bleibt unberührt.
B.4 Gewährleistungsabhilfe im Unternehmergeschäft
(1) Bei Mängeln leistet p2p Gewähr nach eigener Wahl durch Verbesserung (Nachbesserung) oder Austausch. Die Rechte des:der Kund:in auf Preisminderung oder Wandlung bestehen nur, wenn die Nacherfüllung nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens 21 Kalendertagen endgültig fehlgeschlagen ist oder unzumutbar ist. Während einer solchen Nachfrist bestehen keine Ansprüche auf Verspätungsschaden.
(2) Ansprüche auf Rückgriff gegen p2p wegen eines von einem Endkunden geltend gemachten Mangels nach § 933b ABGB unterliegen einer Frist von 2 Monaten ab Erfüllung des Gewährleistungsanspruchs durch den:die Kund:in.
B.5 Haftungsbeschränkung im Unternehmergeschäft
(1) Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: p2p haftet gegenüber Unternehmer:innen ausschließlich für Schäden, die p2p oder ihren Erfüllungsgehilf:innen vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
(2) Ausschluss von Folgeschäden: Die Haftung von p2p für mittelbare Schäden und Folgeschäden – insbesondere entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden – ist im Unternehmergeschäft ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für Personenschäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben nach Abs 5 unberührt.
(3) Haftungshöchstbetrag: Die Haftung von p2p ist der Höhe nach auf das Dreifache des Netto-Auftragswerts des konkreten Projekts begrenzt, höchstens jedoch auf EUR 300.000,-. Die Obergrenze gilt für alle Ansprüche aus diesem Projekt zusammen. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt der auf die jeweils letzten 12 Monate entfallende Netto-Auftragswert als Berechnungsgrundlage.
(4) Verjährung: Schadenersatzansprüche von Unternehmer:innen gegen p2p verjähren in 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger:in, jedenfalls aber in 3 Jahren ab dem schädigenden Ereignis.
(5) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) und die Haftung für Personenschäden bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt.
B.6 Produkthaftung im unternehmerischen Regressverhältnis
(1) Regressansprüche nach § 12 PHG zwischen p2p und dem:der unternehmerischen Kund:in werden wie folgt modifiziert: Der:die Kund:in verzichtet auf Regress gegenüber p2p, soweit der Produktfehler nicht auf einer p2p zuzurechnenden Pflichtverletzung beruht.
(2) Die Regressverjährung richtet sich nach § 14 PHG. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform gemäß § 4 Abs 1 der AGB.
(3) Ansprüche Geschädigter gegenüber p2p nach dem PHG sind durch vorstehende Regressmodifikationen unberührt.
B.7 Eigentumsvorbehalt bei Produktlieferungen
(1) Bei Produktlieferungen an Unternehmer:innen bleibt p2p Eigentümerin der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Nebenforderungen.
(2) Der:die Kund:in ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten oder zu veräußern. Die Kaufpreisforderung gegen Weiterveräußerungskunden tritt der:die Kund:in hiermit im Voraus an p2p zur Sicherung ab. p2p nimmt diese Abtretung an.
(3) Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Insolvenzantrag des:der Kund:in ist p2p berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
B.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
(1) Der:die unternehmerische Kund:in ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
(2) Zurückbehaltungsrechte dürfen vom:von der unternehmerischen Kund:in nur bei Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
B.9 Gerichtsstand im Unternehmergeschäft
(1) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen p2p und Unternehmer:innen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Salzburg vereinbart. p2p ist berechtigt, den:die Kund:in auch an dessen:deren allgemeinem Gerichtsstand zu klagen.
Abschnitt C – Ergänzende Bestimmungen für Verbraucher:innen
Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich, wenn der:die Kund:in Verbraucher:in iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG ist. Sie gehen den Bestimmungen der Abschnitte A und B vor. Ist eine Bestimmung der Abschnitte A oder B mit zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar, tritt sie gegenüber Verbraucher:innen nicht in Kraft.
C.1 Vorrang des Verbraucherschutzes
(1) Zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG), des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) und sonstiger verbraucherschützender Rechtsvorschriften gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.
(2) Insbesondere gelten gegenüber Verbraucher:innen NICHT:
a) die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gemäß B.3;
b) die Beschränkung der Nacherfüllungswahl gemäß B.4;
c) die Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gemäß B.5 Abs 1;
d) der Ausschluss von Mangelfolgeschäden gemäß B.5 Abs 2;
e) das Aufrechnungsverbot gemäß B.8, soweit es Ansprüche aus Zahlungsunfähigkeit von p2p oder gerichtlich festgestellte Gegenforderungen betrifft;
f) die Gerichtsstandsvereinbarung gemäß B.9 in Konflikt mit § 14 KSchG.
C.2 Gewährleistung im Verbrauchergeschäft
(1) Für den Warenkauf durch Verbraucher:innen gelten die Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes (VGG, BGBl. I Nr. 175/2021). Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware (§ 10 Abs 1 VGG).
(2) Für das erste Jahr ab Übergabe wird gemäß § 11 VGG vermutet, dass ein in diesem Zeitraum hervorkommender Mangel bereits zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des Mangels unvereinbar.
(3) Bei Sachen mit digitalen Elementen gilt die Vermutung der Mangelhaftigkeit für Mängel der digitalen Elemente für die Dauer der Bereitstellung, mindestens jedoch 2 Jahre.
(4) p2p trifft für digitale Elemente die Aktualisierungspflicht gemäß § 7 VGG. Der:die Verbraucher:in ist verpflichtet, angebotene Aktualisierungen in angemessener Frist zu installieren; andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.
(5) Die Nacherfüllung umfasst nach Wahl des:der Verbraucher:in Verbesserung oder Austausch. Die gewählte Art der Nacherfüllung kann p2p verweigern, wenn sie unmöglich oder mit im Vergleich zur anderen Art unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist (§ 13 VGG).
C.3 Preisminderung und Vertragsauflösung
(1) Der:die Verbraucher:in kann gemäß § 14 VGG unter den dort genannten Voraussetzungen Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel geringfügig ist.
C.4 Haftung gegenüber Verbraucher:innen
(1) Gegenüber Verbraucher:innen haftet p2p nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsbeschränkungen des Abschnitts B finden gegenüber Verbraucher:innen keine Anwendung.
C.5 Widerrufsrecht bei Fern- und Auswärtsgeschäften
(1) Bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume von p2p oder im Fernabsatz (§§ 3 Z 2 und 3 FAGG) geschlossen werden, steht dem:der Verbraucher:in ein Widerrufsrecht binnen 14 Kalendertagen ab Vertragsabschluss bzw. bei Warenlieferung ab Empfang der Ware zu (§ 11 FAGG).
(2) Die ausführliche Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular sind Bestandteil des FAGG-Zusatzblatts, das der LuLV oder dem Angebot beigelegt wird.
(3) Das Widerrufsrecht besteht unter anderem NICHT bei:
a) Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 18 Abs 1 Z 3 FAGG);
b) Dienstleistungen, die vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurden, wenn der:die Verbraucher:in ausdrücklich vor Vertragsabschluss verlangt hat, dass mit der Ausführung begonnen wird, und die Kenntnisnahme bestätigt hat, dass das Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 18 Abs 1 Z 1 lit a FAGG);
c) Reparaturen, bei denen der:die Verbraucher:in p2p ausdrücklich zu einem Besuch zwecks Durchführung dringender Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufgefordert hat (§ 18 Abs 2 FAGG).
(4) Bei unerbetenen Besuchen im Sinne des § 18 Abs 4 FAGG bleibt das Widerrufsrecht auch bei Ausnahmefällen erhalten.
C.6 Gerichtsstand und Rechtswahl gegenüber Verbraucher:innen
(1) Für Klagen von p2p gegen Verbraucher:innen ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der:die Verbraucher:in seinen:ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder den Ort der Beschäftigung hat (§ 14 KSchG).
(2) Für Klagen von Verbraucher:innen gegen p2p gelten die ordentlichen Gerichtsstände der Jurisdiktionsnorm, einschließlich des Sitzes von p2p in Salzburg.
(3) Die Rechtswahl „österreichisches Recht“ gemäß § 14 Abs 2 AGB gilt gegenüber Verbraucher:innen nur insoweit, als dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der:die Verbraucher:in seinen:ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz nicht entzogen wird (Art 6 Rom-I-VO).
C.7 Hinweis auf Online-Streitbeilegung
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter ec.europa.eu/consumers/odr erreichbar ist. p2p ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet und nicht bereit.
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